Statuten
Satzungen
Ausgabe vom April 2013
Präambel
Bei allen in diesen Satzungen angeführten Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die Formulierung beide Geschlechter, unabhängig von der in der Formulierung verwendeten konkreten geschlechtsspezifischen Bezeichnung.
§1 Name und Sitz
Der Klub führt den Namen „Österreichischer Klub für Spitze und Spitzarten“ und hat seinen Sitz in Brunn/Gebirge. Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf alle Bundesländer Österreichs. In den Bundesländern können Landesgruppen gebildet werden, die ihren Sitz auch an anderen Orten in Österreich haben können. Diese Landesgruppen beschränken ihre Tätigkeit auf das betreffende Bundesland und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Allfällige Funktionäre der Landesgruppe werden vom Vorstand bestellt.
Der Österreichische Klub für Spitze und Spitzarten gehört dem Österreichischen Kynologenverband, ÖKV an, der Mitglied der Federation Cynologique Internationale, FCI ist.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§3 Zweck des Klubs und Mittel zum Zweck
Der Zweck des Klubs ist die Förderung der Verbreitung, Zucht und Ausbildung der Spitze und Spitzarten durch:
- Reinzucht der Spitze und Spitzarten entsprechend den jeweilig festgesetzten Rassekennzeichen und nach der Begutachtung durch anerkannte Richter
- Förderung und Beratung der Züchter und Freunde der Spitze und Spitzarten
- Organisation von geselligen Treffen und Spaziergängen
- Erfahrungsaustausch und Beratung der Mitglieder über artgerechte Haltung und Möglichkeiten zur Vertiefung der Mensch – Hund – Beziehung
Als Mittel zum Zweck dienen dem Klub:
die Einhaltung der kynologisch bestimmten Rassekennzeichen der Spitze und Spitzarten sowie Informationsarbeit
die Nominierung sachverständiger Formwertrichter und die Förderung von Anwärtern für dieses Amt
zwanglose Zusammenkünfte der Mitglieder, fachliche Vorträge, Herausgabe von Publikationen
Die materiellen Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke sind:
Mitgliedsbeiträge
Gebühren
Erträge aus Veranstaltungen
Spenden
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann jeder Züchter oder Freund der Spitze und Spitzarten beantragen . Der Vorstand kann diesen Antrag innerhalb von 4 Wochen ablehnen, sofern ein Ausschlussgrund nach §6 vorliegt.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Beitrittserklärung des Österreichischen Klubs für Spitze und Spitzarten erforderlich. Die Beitrittserklärung muss an die Geschäftsstelle gesendet werden.
- Zu Ehrenmitgliedern kann die Generalversammlung Personen ernennen, die sich um die Zucht der Spitze und Spitzarten oder um den Österreichischen Klub der Spitze und Spitzarten besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
- Durch freiwilligen Austritt, der jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden kann. Dies hat schriftlich an die Geschäftsstelle des Klubs zu erfolgen.
- Durch das Ableben des Mitglieds.
- Durch Streichung von der Mitgliederliste, die durch den Vorstand vorgenommen wird, wenn ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub nicht erfüllt. Diese sind auf jeden Fall nicht erfüllt, wenn das Mitglied trotz einer Erinnerung im März sowie einer Mahnung Mitte Mai mit Androhung der Streichung per 30.6. sowie der Einstellung des UH Versandes ab Juni des jeweiligen Jahres den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Fällig gewordene Mitgliedsbeiträge bleiben einklagbar.
- Durch Ausschluss aus dem Klub gemäß §6.
§6 Ausschluss, Verweis, Verwarnung
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Klub erfolgt wegen schwerer Verletzung von Mitgliedspflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen.
- Der Ausschluss kann beispielsweise erfolgen:
- bei grober Verletzung der Satzungen oder der Interessen des Klubs
- bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Klubs
- bei öffentlicher, ungebührlicher Kritik an einem Richter oder Richteranwärter
- aufgrund von unsportlichem Verhalten
- bei schweren Verfehlungen gegen sonstige Bestimmungen, die vom Vorstand oder der Generalversammlung beschlossen wurden
- Der Ausschluss muss erfolgen:
- bei Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Ahnentafeln und/oder zucht- und rassespezifischen Dokumenten wie z.B. Deckbescheinigung, Wurfabnahmeprotokoll usw.
- bei schweren Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen des Klubs
- bei Verstoß gegen das Österreichische Tierschutzgesetz bzw. gegen das Tierschutzgesetz desjenigen Landes, in der das Mitglied lebt, in der jeweils gültigen Fassung
- Über den Ausschluss entscheidet der Präsident. Gegen den Beschluss kann der Betroffene Berufung einlegen. Berufungen müssen begründet per eingeschriebener Post spätestens einen Monat nach Zustellung der Entscheidung des Präsidenten (bzw. nach mündlicher Verkündigung seiner Entscheidung in Anwesenheit des Betroffenen) an die Geschäftsstelle des Klubs gesendet werden. Über die Berufung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Berufungsentscheid ist endgültig.
- Anstelle des Ausschlusses kann dem Mitglied eine Verwarnung oder ein Verweis erteilt werden, wenn ein leichterer Fall von Zuwiderhandlungen gemäß §6, Absatz 2 vorliegt oder wenn aus anderen Gründen ein Ausschluss des Mitgliedes ungerechtfertigt erscheint, jedoch nicht dann, wenn der Ausschluss gemäß §6, Absatz 3 erfolgen muss.
- Die Rechte des Klubs gegen das ausgeschlossene Mitglied werden für das laufende Geschäftsjahr durch den Ausschluss nicht berührt. Die Einlegung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
- Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht, an Versammlungen oder Veranstaltungen des Klubs teilzunehmen. Die Sperrung des Zuchtbuches und die Löschung des Zwingernamens können beim ÖKV beantragt werden. Wird diesem Antrag stattgegeben, werden ab diesem Datum ausgestellte Deckbescheinigungen nicht mehr anerkannt.
- Der freiwillige Austritt des Mitgliedes aus dem Klub, vor oder während des Ausschlussverfahrens, beendet das Verfahren.
§7 Zweigstellen / Landesgruppen
- Der Klub kann Zweigstellen (Landesgruppen) bilden.
- Bildung, Wirksamkeit und die Auflösung erfolgt nach der Zweigstellenordnung, die der Vorstand zu beschließen hat. Der Vorstand bestellt auch die Funktionäre.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder ab 16 Jahren sind antragsberechtigt und haben das aktive Wahlrecht, ab Volljährigkeit auch das passive Wahlrecht. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Aktivitäten des Klubs teilzunehmen und unterwerfen sich diesen Satzungen und den satzungsgemäßen Beschlüssen des Klubs. Es wird von ihnen erwartet:
- die Zwecke des Klubs durch tatkräftige Mitarbeit und regen Veranstaltungsbesuch zu fördern und alle Klubbestimmungen einzuhalten.
- die Zucht und Haltung der Spitze und Spitzarten ernsthaft und redlich zu betreiben, ihre Tiere gewissenhaft zu pflegen und ihre Würfe in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) einzutragen.
- ihren finanziellen Verpflichtungen dem Klub gegenüber pünktlich nachzukommen.
- die Hunde im Einklang mit dem Tierschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung zu halten und die Zucht ebenfalls entsprechend den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu betreiben. Im Zweifel erfolgt eine Begutachtung durch den Amtstierarzt.
§9 Beiträge und Gebühren
- Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt. Für Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Hälfte eines Geschäftsjahres beantragen, wird der fällige Jahresbeitrag auf die Hälfte ermäßigt.
- Die Zahlung des Jahresbeitrages hat im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres an den Finanzreferent des Klubs zu erfolgen. Bei Neueintritt innerhalb eines Monats ab Eintritt.
§10 Organe des Klubs
Die Organe des Klubs sind:
- der Vorstand
- die Generalversammlung
- die Rechnungsprüfer
§11 Der Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand besteht aus den von der Generalversammlung gewählten 3-6 Mitgliedern mit folgenden Funktionen:
Präsident
Vizepräsident
Generalsekretär/Schriftführer
Finanzreferent
Zuchtbuchreferent
Der Vorstand ist berechtigt weitere Personen für Spezialaufgaben zu kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben nur beratende Funktion und kein Stimmrecht. Die Anzahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes muss größer sein als die Anzahl der kooptierten Fachleute. Die Kooptierung endet spätestens mit dem Ende der Vorstandsperiode. Dem von der Generalversammlung neu gewählten Vorstand steht es frei, dieselben oder andere Personen zu kooptieren. - Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Eine (auch mehrmalige) Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederwahl ist spätestens mit Ablauf der statutengemäß vorgesehenen Funktionsperiode erforderlich, da mit diesem Zeitpunkt der Verein seine Handlungsfähigkeit verliert. Bis zur Wiederwahl des Gesamtvorstandes führt der bisherige die Geschäfte weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Präsident bis zur nächsten Generalversammlung eine Ersatzperson berufen.
- Der Präsident ist berechtigt, einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben zu betrauen und diese Personen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen zu lassen.
- Dem Präsidenten obliegt
- die Vertretung des Klubs nach außen
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
- der Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
Scheidet der Präsident während seiner Amtsperiode als Vorsitzender aus, rückt der Vizepräsident an seine Stelle, bis in der nachfolgenden Generalversammlung ein neuer Präsident (bzw. Vorstand) gewählt wird.
- Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten. Daher ist der Vizepräsident ständiger Vertreter des Präsidenten (auch für Abs. 4a). Scheidet der Vizepräsident während seiner Amtsperiode aus, bestimmt der Präsident einen Vertreter aus dem Kreise des Vorstandes, der das Amt bis zur nächsten Generalversammlung übernimmt.
- Dem Vorstand obliegen:
- die Erledigung der laufenden Geschäfte
- die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- die Beschlussfassung über die der Generalversammlung vorzulegenden Anträge
- die Verwaltung des Vermögens des Klubs
- die Wahl der Vertreter (Ersatzpersonen) in den Österreichischen Kynologenverband
- die Verleihung von Ehrenpreisen und Klubauszeichnungen
- die Entscheidung über alle Angelegenheiten, welche nach den Satzungen nicht ausdrücklich der Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten sind.
- Der Präsident beruft nach Bedarf die Sitzungen des Vorstandes ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen erschienen ist. Für die Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in dessen Vertretung die Stimme des Vizepräsidenten.
- Zeichnungsberechtigung:
Zeichnungsberechtigt sind der Präsident oder in dessen Verhinderung der Vizepräsident gemeinsam mit dem Schriftführer, in Zuchtangelegenheiten gemeinsam mit dem Zuchtbuchreferent. Für Bankangelegenheiten sind alle Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt, wobei jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam unterzeichnen müssen.
Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand beschließt.
§12 Klubvermögen und Rechnungsprüfer
- Der Vorstand ist verpflichtet, das Klubvermögen wirtschaftlich und sparsam zu verwalten. Er hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Geschäftsjahres hat der Vorstand innerhalb von 1 Monat eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
- Für die Finanzgebarung ist der Finanzreferent persönlich verantwortlich.
- Die Generalversammlung wählt zugleich mit dem Vorstand 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Rechnungsprüfer haben das Recht, innerhalb eines Geschäftsjahres mehrmals die Finanzgebarung zu prüfen und sind verpflichtet, diese im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 2 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 13 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Klubs.
- Die ordentliche Generalversammlung muss jedes 2. Jahr stattfinden und wird vom Präsidenten durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Klubs einberufen. Bei der Veröffentlichung der Einberufung sind Ort und Zeit der Tagung sowie die Tagesordnung anzugeben.
- Zwischen der Veröffentlichung und dem Datum der Generalversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Anträge nach §13 Abs. 4f müssen spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung bei der Geschäftsstelle des Klubs eingegangen sein.
- Die Tagesordnung hat folgende Themen zu enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Finanzreferenten
- Bericht der Rechnungsprüfer, Entlastung des Finanzreferenten
- Neuwahl der Rechnungsprüfer
- Bericht des Zuchtbuchreferenten
- Beratung und Abstimmung über fristgerecht eingegangene Anträge und Vorschläge
sowie entsprechend der Erfordernis
- alle 4 Jahre Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
- Änderung der Statuten
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Allfälliges
- Der Vorstand ist verpflichtet, in der Generalversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab 16 Jahren, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
- Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten. Bei einer Satzungsänderung ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
- Die Art der Abstimmung, ob geheime oder offene Wahl, wird durch die Generalversammlung bestimmt.
- Die Generalversammlung ist zum festgesetzten Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§14 Außerordentliche Generalversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden auf
- schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Themas, das in der Versammlung behandelt werden soll
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
- Beschluss eines Rechnungsprüfers (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
§15 Protokollpflicht
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen sind. Protokolle der Generalversammlungen sind zuerst vom Vorstand zu genehmigen und dann bei der nächsten Generalversammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen. Nach der Genehmigung muss das Protokoll vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
§ 16 Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einen Dritten zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Gibt es 2 Vorschläge für den Vorsitzenden, entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.
§17 Auflösung und Liquidation des Klubs
- Die Auflösung des Klubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sind zum festgesetzten Zeitpunkt weniger stimmberechtigte Mitglieder anwesend, so ist die Generalversammlung eine halbe Stunde später zur Auflösung des Klubs berechtigt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, aber ebenfalls nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.
- Bei freiwilliger Auflösung des Klubs ist das Vermögen einer anerkannten Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechtes, die gemeinnützige tierpflegerische oder tierschützerische Zwecke verfolgt, zuzuwenden. Die entsprechende Entscheidung trifft dieselbe Generalversammlung.